Arbeitnehmer kann Arbeitsleistung bei Nichtzahlung von Arbeitslohn verweigern

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht zahlt, so kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unter Umständen verweigern, indem er sein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. I BGB ausübt.

Der “berechtigten Arbeitsverweigerung” sind allerdings Grenzen gesetzt. So ist nach diesseitiger Einschätzung davon auszugehen, dass ein einziges ausstehendes Monatsgehalt noch eine “verhältnismäßig geringe” ausstehende Vergütung ist und (noch) nicht zur Arbeitsverweigerung berechtigt. Zumindest sollte sich der Arbeitgeber bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes mit der Zahlung zweier Monatsgehälter in Verzug befinden.

Daneben gibt es weitere Gründe, die einer Ausübung (vgl. § 242 BGB) des Zurückbehaltungsrechts entgegen stehen dürften:

  • wenn nur eine “kurzfristige Verzögerung” der Zahlung zu erwarten ist,
  • wenn Ihrem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein “unverhältnismäßig hoher Schaden” entstehen würde oder
  • wenn Ihre Vergütung auf andere Weise gesichert ist.

Eine Sicherung der Vergütung ist aber nicht bereits in der  Aussicht auf Zahlung von  Insolvenzgeld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sehen.

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