Arbeitszeitkonto - wertvoll wie ein Sparbuch
Vergütungsanspruch in anderer Form
Das Arbeitszeitkonto wird von vielen Arbeitnehmer/innen vernachlässigt. Dabei ist der dortige Saldo nichts anderes als eine ausgewiesene Form des Vergütungsanspruchs.
Vereinzelt finden sich in diesen Arbeitszeitkonten 2300 Überstunden, wie im entschiedenen Fall des LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024 - 6 Sa 663/23.
Im entschiedenen Fall stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf Grundlage von - ja, wirklich - 2300 Mehrarbeitsstunden von der Arbeitsleistung frei. Diese mehreren Monate sind zu bezahlen, und zwar nach dem Lohnausfallprinzip.
Das bedeutet:
Es ist für diese 2300 Stunden das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Es errechnen sich also - nur unter Zugrundelegung des Mindestlohns (!) hierfür fast 30.000 Euro.
Wenn nicht mehr freigestellt werden kann, weil gekündigt wurde, dann ist das Arbeitszeitguthaben regelmäßig auszuzahlen.
Dargestellte Fallkonstellationen sind beispielsweise in pflegenden Berufen nicht selten. Dieses Guthaben entsteht beispielsweise, wenn nur Teilzeit vereinbart ist, aber in Vollzeit gearbeitet wird. Gerne wird dieses Guthaben vernachlässigt und noch weniger selten sind leider manuelle Eingriffe des Arbeitgebers.
Es werden Stunden für Krankheit oder Urlaub abgezogen, gelegentlich vermeintlich mit dem vereinbarten Entgelt "abgegoltene" Überstunden grundlos abgezogen.
Es ist also auf genaue Buchführung zu achten, von Tag zu Tag, von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr muss der Saldo des Arbeitszeitkontos übertragen werden.
Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto sind komplex und regeln Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden und leider auch Verfallfristen.
Deshalb ist gerade im Konfliktfall und in der Kündigungssituationen genau darauf zu achten.