Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen

In nahezu jedem Arbeitsvertrag zu finden sind Ausschlussfristen, auch einmal als Verfallsfristen bezeichnet – und diese sind häufig unwirksam.

Denn:

Eine Ausschlussfrist, welche die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, ist gem. § 307 I 1 BGB unwirksam, vgl. BAG vom 28.9.2005.

Es kann nicht häufig genug betont werden, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und deshalb nicht alles gilt, was dort steht. Eine Frist z.B. von 2 Monaten im obigen Sinne hat zur Folge, dass die gesamte Regelung praktisch nicht gibt. Dies wiederum mit der Folge, dass es auch nach 3 Jahren noch möglich ist, die Ansprüche, z.B. falsch zu niedrig berechnetes und/oder ausgezahltes Gehalt, noch zu fordern. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

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