BAG 24.01.2008: § 622 Abs.3 BGB Zulässige Dauer der Probezeit 6 Monate
Die zulässige Dauer der Probezeit hängt nach einer Entscheidung des BAG allein von der Einhaltung der Höchstdauer von 6 Monaten ab, die in § 622 Abs. 3 BGB geregelt ist. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Probezeit dürfe nur so lang sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich sei (vgl. KR-Spilger 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 155b mwN) , folgt dem der Senat nicht.
Gegen eine einzelfallbezogene Bestimmung der angemessenen Probezeitdauer spreche auch der Zweck der Probezeit.