BAG erleichtert Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse: Keine Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten nach mehr als drei Jahren

Arbeitsrecht

(BAG, Urt. v. 06.04.2011, Az. 716/09)

Der Siebte Senat des BAG entschied nun, dass die mehr als sechs Jahre zurückliegende Beschäftigung  der Befristung des Arbeitsvertrages im Jahre 2006 nicht im Wege stand. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre liegen.

Vor dieser Entscheidung war in einem solchen Fall regelmäßig eine unzulässige Anschlussbefristung zu sehen, so dass viele Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses scheuten, wenn mit dem Arbeitnehmer schon – irgendwann einmal – ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Regelmäßig konnte vor dem Arbeitsgericht die Feststellung eines unbefristen Arbeitsverhältnisses erreicht werden.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Lehrerin geklagt, die schon einmal als studentische Hilfskraft bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hatte.

Fazit bleibt jedoch: Anschlussbefristungen sind gründlich auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Der Arbeitnehmer könnte sich – ohne es zu wissen – in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, weil die Befristung unwirksam ist. Zu beachten ist in einem solchen Fall die Klagefrist für eine sog. Entfristungsklage, mit welcher der Arbeitnehmer feststellen lassen kann, dass er sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befindet.

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