Berechnung des Annahmeverzugslohns
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht hat der Arbeitgeber ggf. auch nach dem Ausspruch einer Kündigung die Bruttovergütung fortzuzahlen. Und hier ist wichtig zu erwähnen, dass nicht nur die Grundvergütung zu zahlen ist, sondern auch die variable Vergütung, die der Arbeitnehmer “normalerweise” erzielt hätte.
Der Arbeitgeber hat für den Fall, dass er die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, die Bruttovergütung fortzuzahlen, die der Arbetnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte.
Demnach ist nicht nur die Grundvergütung zu zahlen, sondern auch variable Entgeltbestandteile, z.B. auch für leistungsabhängige Entlohnung. Haben die Parteien – wie regelmäßig – keine Regelung im Arbeitsvertrag darüber getroffen, wie der Verdienstausfall zu berechnen ist, so ist dessen Höhe nach § 287 II ZPO zu schätzen.