Jahresurlaub – kein Verfall der Urlaubstage nach § 7 Abs 3 BUrlG bei entgegenstehender betrieblicher Übung

Arbeitsrecht

Im Normalfall kann der Urlaub entsprechend der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz auf das folgende Jahr übertragen werden, muss dann aber in den ersten 3 Kalendermonaten des Folgejahres gewährt werden (was einen diesbzüglichen Antrag des Arbeitnehmers – formfrei) voraussetzt. Wird der Urlaub auch dann nicht genommen, verfällt er.

Ganz anders verhält es sich bei entgegenstehender betrieblicher Übung oder gar anderslautende arbeitsvertragliche Regelung, denn gem. § 13 BUrlG darf zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitsnehmers von den Regelungen des BurlG abgewichen werden, sehr wohl aber im Umkehrschluss zu seinen Gunsten. Wenn also eine günstigere “Praxis” im Unternehmen besteht, wonach Urlaub auch unbegrenzt in Folgejahre übertragen werden kann, so können sich in mehreren Jahren Urlaubsanspürche von 100 Tagen und mehr ergeben. Der Urlaub verfällt dann entgegen der Regelungen im Bundesurlaubsgesetz und der weit verbreiteten Ansicht u.U. gar nicht.

Meist im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens finden sich derartige Regelungen und führen, neben der Zahlung einer Abfindung, zu hohen Urlaubsabgeltungsansprüchen. Denn Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist durch Zahlung abzugelten.

Zurück