Mögliche Unwirksamkeit arbeitsvertraglich vereinbarter Ausschlussfristen

Ausschlussfristen bei Arbeitsverträgen nach 31.12.2014 prüfen!

Nach dem 31.12.2014 geschlossene Arbeitsverträge enthalten häufig Ausschlussfristen, die alle Ansprüche betreffen und noch keine Ausnahmen für Ansprüche auf Mindestlohn vorsehen.

Als Rechtsfolge erkannte das Bundesarbeitsgericht kürzlich, dass sämtliche Ansprüche - nicht nur der Anspruch auf Mindestlohn - aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel nicht verfallen sind.

Diese Ansprüche unterliegen also nur der üblichen Verjährung.

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob Ansprüche ab 2015 bisher aufgrund vermeintlich wirksamer Ausschlussfristen nicht geltend gemacht wurden und dies vor Ablauf der Verjährungsfrist nachholen.

Arbeitgeber sollten ggf. aus Anlass eines Änderungsvertrags die Klauseln an die neue Rechtslage anpassen und vereinbarte Ausschlussfristen in bestehenden Verträgen überprüfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 :

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

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