Nachtarbeit – Zuschlag nicht nur steuerfrei, sondern für Arbeitgeber verpflichtend in Höhe von mindestens regelmäßig 15 bis 30 %

Arbeitsrecht

Zuschläge für Nachtarbeit sind keine freiwillige Leistung. Gem. § 6 V ArbZG  ist der Zuschlag zum Gehalt geregelt, der verpflichtend ist und der Höhe nach angemessen sein muss. Alternativ kann ein besonderer Freizeitausgleich gewährt werden.

Nachzuschläge sind verpflichtend in Höhe von mindestens 15 bis 30 %. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung von Ausschluss- und Verjährungsfristen.

Zurück