Nichteinhaltung der Kündigungsfrist muss rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden

Auch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist binnen der 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung geltend zumachen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit  Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 700/09 – entschieden.

Ansonsten gilt die Kündigung zum “falschen Kündigungstermin” ausgesprochen. Im entschiedenen Fall hat ein Mitarbeiter einer Tankstelle nicht rechtzeitig geklagt und im Ergebnis zwei volle Bruttomatsgehäter “verschenkt”, weil sein Arbeitgeber statt einer Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Monatsende bereits mit 3 Monaten zum Monatsenden gekündigt hatte.

Fazit: Neben dem eigentlichen Kündigungsgrund ist ganz besonders auch die richtige Berechnung der Kündigungsfrist zu überprüfen und auch deren Nichteinhaltung im Wege der Klage binnen der 3-Wochen-Frist geltend zu machen.

Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist eines Tankstellenmitarbeiters betrug aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit fünf Monate. Der Arbeitgeber hatte zwei Monate “zu früh” gekündigt.  Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.

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