Unzulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit älteren Arbeitnehmern auf der Basis des § 14 Abs. 3 TzBfG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 22.11.2005 in der Rechtssache C-144/04 (Mangold), dass die Regelung des § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungs­gesetz (TzBfG), nach der Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr ohne rechtliche Einschränkungen befristet beschäftigt werden dürfen, dem europäischen Recht widerspricht. Die deutschen Arbeitsgerichte dürften die europarechtswidrige Regelung nicht mehr anwenden.

Dies bestätigte auch das Bundesarbeitsgericht:

  • BAG 7. Senat
  • 26.04.2006
  • 7 AZR 500/04
  • Urteil
Befristung – Altersdiskriminierung – Unanwendbarkeitsausspruch

Leitsatz

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- C-144/04 [Mangold] – ABl. EU 2006 Nr. C 36, 10) verstößt § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gegen Gemeinschaftsrecht und ist von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden.

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