Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (“gelber Schein”) am selben Tag
Arbeitsrecht | Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Vorlage Arbeitsunfähigkeit Krankschreibung
Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird. Diese Klausel ist wirksam. Es ist also dann nicht erst nach 3 Tagen Krankschreibung etwas vorzulegen, sondern am ersten Tag.
Entgegen der verbreiteten Ansicht reicht nicht die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer – zuvor - unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit auf den üblichen Wegen den Arbeitgeber informieren und auch deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Diese schenllen Wege sind das Fax und die Email. Die telefonsiche Mitteilung an den Arbeitgeber sollte nicht durch den Arbeitnehmer selbst, sondern durch eine andere Person erfolgen, die dieses Gespräch später bezeugen kann.
Im Zweifel sollte bewiesen werden können, dass der Arbeitgeber informiert wurde.
In der Praxis sollte der Arbeitgeber per Telefax formlos über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Es sollte der Sendebericht oder ein ähnlicher Zugangsnachweis vom Arbeitnehmer verwahrt werden. Sodann muss der Arbeitgeber auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Zugangsnachweis (nicht per einfachem Brief) erhalten. Am besten ist die persönliche Übergabe durch einen Boten, also eine nahestehende Person, die derartige Mitteilungen an den Arbeitgeber überbringt.
Leider kommt es allzu häufig vor, dass der Arbeitgeber diese Mitteilung und die Bescheinigung nicht erhält. Der Verbleib der Schreiben lässt sich bei Versand per einfachem Brief dann nicht mehr aufklären. Die telefonische Mitteilung an den Arbeitgeber lässt sich nachträglich auch schwer beweisen. In diesen Fällen fällt es schwer, nicht bezahlte “Fehltage” in der Entgeltabrechnung doch noch bezahlt zu bekommen. Jedenfalls ist der Aufwand vermeidbar.