Zielvereinbarung und Zielvorgabe

Häufig wird eine Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag geregelt und anschließend nicht “gelebt”.

Dann stellt sich für den Arbeitnehmer und dessen Prozessvertreter die erste Frage: Wer hat dies zu verantworten? Die zweite Frage betrifft die Höhe des Schadensersatzanspruchs.

Die erste Frage ist einfach zu beantworten, wenn im Arbeitsvertrag nicht das Wort “Zielvereinbarung” verwendet wird, sondern das Wort “Zielvorgabe”.

Eine Zielvorgabe wird einseitig vom Arbeitgeber gesetzt und nicht vereinbart. Hier macht sich der Arbeitgeber bei ausbleibender Zielvorgabe unmittelbar schadenersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer.

Eine Zielvereinbarung setzt demgegenüber die Mitwirkung des Arbeitnehmers voraus – hier kann den Arbeitnehmer ein Mitverschulden bis zu 100 % am Nichtzustandekommen der Vereinbarung treffen, weil er etwa Gespräche verweigert.

Dies ist aber stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ausgangsbpunkt der Beurteilung ist die Formulierung der Zielvereinbarung im Arbeitsvertrag.

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