2007 bis heute
Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt -Fachanwalt für Arbeitsrecht – mit Kanzleisitz in Lüneburg
2007
erfolgreiche Teilnahme an folgenden Fachanwaltskursen:
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
2006
erfolgreiche Teilnahme an folgenden Fachanwaltskursen:
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
2004 / 2005
Rechtsreferendariat in Nordrhein-Westfalen, Tätigkeit für
- Staatsanwaltschaft Arnsberg, Bereich Wirtschaftskriminalität
- Finanzamt Steinfurt
- Amtsgericht Werl, Zivilrichter
- Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt Markus Wewer, Münster
2003
1. Staatsexamen in Baden-Württemberg, Diplomjurist Universität Mannheim
2001
Mitarbeit im Bereich Tax & Legal Pricewaterhousecoopers, Berlin
1999 / 2004
Studium der Rechtswissenschaft, 4-jährige Mitarbeit am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Steuer- und Wirtschaftsrecht der Universität Mannheim, Prof. Dr. Puhl
1998 / 2000
Ausbildung zum SteuerfachangestelltenMannheim, Prof. Dr. Puhl
Fortbildung
2026
Equal Pay reloaded: Das Entgelttransparenzgesetz 2026
Online-Seminar · 5 Vortragsstunden
In diesem Online-Seminar habe ich mich mit den Neuregelungen zur Entgelttransparenz und zur Entgeltgleichheit befasst, die ab 2026 gelten. Im Zentrum steht die Frage, wann Beschäftigte für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt verlangen können und welche Auskunftsrechte sie gegenüber dem Arbeitgeber haben.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das vor allem dann relevant, wenn der Verdacht besteht, dass Kolleginnen oder Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit besser bezahlt werden. Für Arbeitgeber geht es um die Frage, wie Vergütungsstrukturen künftig dokumentiert und begründet werden müssen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung am 12.03.2026 ist durch eine Teilnahmebescheinigung dokumentiert.
2025
Den Jahresabschluss der Reihe bildete das Seminar zum IV. Quartal 2025, für das mir am 12.12.2025 die Teilnahmebestätigung erteilt wurde. Auch hier lag der Schwerpunkt auf aktueller Rechtsprechung und deren Umsetzung in der arbeitsrechtlichen Praxis. Zusammen mit den übrigen Veranstaltungen habe ich für 2025 insgesamt 17,5 Fortbildungsstunden nachgewiesen. Damit ist die Fortbildungspflicht für den Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht vollständig erfüllt.
Auch dieses Quartalsseminar diente der systematischen Auswertung neuer arbeitsrechtlicher Entscheidungen und aktueller Entwicklungen. Der Zuschnitt ist bewusst breit angelegt und deckt typische Streitfragen aus dem Kanzleialltag ab. Die Teilnahme wurde durch Kontrollfragen und die Möglichkeit der Interaktion mit dem Referenten bestätigt. So bleibt die Beratung fortlaufend auf dem Stand der Rechtsprechung.
Die Reihe „Arbeitsrecht Querbeet“ vermittelt quartalsweise einen Überblick über die aktuelle arbeitsrechtliche Rechtsprechung und praxisrelevante Fallgestaltungen. Behandelt werden dabei querschnittartig Themen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, ohne Beschränkung auf ein einzelnes Rechtsgebiet.
Für Mandate bedeutet das, dass ich neue Entscheidungen zeitnah in die Beratung einbeziehen kann. Damit lässt sich früh abschätzen, ob sich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutz- oder Zahlungsklage durch aktuelle Urteile verändert haben.
Die Veranstaltung befasste sich mit der Vergütung und der Kostenerstattung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Dazu gehören die Berechnung von Gegenstandswerten, die Abrechnung außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit sowie das Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung.
Für Mandanten ist das unmittelbar praktisch: Sie erhalten von mir eine belastbare Einschätzung, welche Kosten in welcher Verfahrensstufe entstehen und wer sie am Ende trägt.
Wichtig ist insbesondere, dass im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht regelmäßig keine Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten erfolgt.
Der Annahmeverzug betrifft die Frage, ob der Arbeitgeber weiter Lohn zahlen muss, obwohl nicht gearbeitet wurde – typischerweise nach einer unwirksamen Kündigung oder einer Freistellung.
Behandelt wurden die Voraussetzungen des Lohnanspruchs sowie die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Bereich. Von besonderer Bedeutung ist dabei, welche Auskünfte über zumutbare andere Stellen erteilt werden müssen und was sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen muss.
Für Gekündigte geht es hier oft um erhebliche Beträge, weil sich der Anspruch über die gesamte Dauer des Kündigungsschutzprozesses aufbauen kann.
Diskriminierung von Teilzeitkräften – Überstundenzuschläge
2,5 Stunden · Referentin: Rechtsanwältin Dr. Caroline Siegel, LL.M.
Thema war die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, insbesondere bei Überstundenzuschlägen. Es ging um die Frage, ob Zuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit gezahlt werden dürfen oder bereits ab Überschreiten der individuell vereinbarten Teilzeitarbeitszeit.
Für Teilzeitkräfte – häufig Frauen mit Familienpflichten – kann daraus ein Nachzahlungsanspruch und ein Anspruch wegen Diskriminierung folgen. Ich kann daher beurteilen, ob eine Zuschlagsregelung im Arbeits- oder Tarifvertrag rechtlich haltbar ist.
Voll flexibel – vom Arbeitszeitkonto bis zum „stand by“
2,5 Stunden · Referent: Rechtsanwalt Bertram Petzoldt
Das Seminar behandelte die rechtlichen Rahmenbedingungen von Arbeitszeitkonten, deren Einrichtung und Führung, den Korrekturanspruch des Arbeitnehmers sowie die Auflösung des Kontos.
Ein weiterer Block betraf Bereitschaftszeiten: wann diese als Arbeitszeit gelten, auf welchen Rechtsgrundlagen dies beruht und wie sie von der Rufbereitschaft abzugrenzen sind. Abschließend ging es um Abrufarbeit und die dazu ergangene aktuelle Rechtsprechung.
Praktisch bedeutet das: Wer Plus- oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto hat oder ständig „auf Abruf“ bereitstehen muss, kann prüfen lassen, ob die Zeiten korrekt erfasst und vergütet werden.
2024
Auch 2024 habe ich an der Quartalsreihe zur aktuellen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung teilgenommen. Der Überblickscharakter der Veranstaltung stellt sicher, dass neue Entscheidungen zu Kündigung, Vergütung, Urlaub und Betriebsverfassung zeitnah bekannt sind. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung war Teil des Fortbildungsnachweises für das Jahr 2024, den ich der Rechtsanwaltskammer Celle mit Schreiben vom 07.02.2025 übersandt habe.
Diese Veranstaltung befasste sich mit der Rechtsprechung und den Entwicklungen zur gleichen Bezahlung von Männern und FrauenE akte 75 15 tb01 fortbildungen ss 15 f g17 08 26 641 09. Kern ist der Grundsatz, dass für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen ist. Praktisch geht es um Vergleichsgruppen, Auskunftsansprüche und die Frage, wer im Prozess was beweisen muss. Wer den Verdacht hat, wegen des Geschlechts schlechter bezahlt zu werden, kann auf dieser Grundlage Nachzahlung und gegebenenfalls Entschädigung geltend machen.
Hier ging es um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im arbeitsrechtlichen Kontext. Behandelt werden dabei typischerweise der Umgang mit KI-Werkzeugen im Betrieb, datenschutzrechtliche Anforderungen und die Mitbestimmung des Betriebsrats. Für Beschäftigte ist bedeutsam, ob und wie Arbeitgeber KI zur Bewertung oder Kontrolle von Arbeitsleistung einsetzen dürfen. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage nach klaren internen Nutzungsregeln.
Das Seminar behandelte die Gestaltung einzelner Klauseln in ArbeitsverträgenE akte 75 15 tb01 fortbildungen ss 15 f g17 08 26 641 09. Es geht dabei um Regelungen, die im Streitfall regelmäßig überprüft werden – etwa zu Befristung, Vergütung, Überstunden, Verfall von Ansprüchen oder Nebentätigkeiten. Unwirksame Klauseln wirken sich häufig zugunsten der Arbeitnehmerseite aus, weil dann die gesetzliche Regelung gilt. Ich prüfe Arbeitsverträge daher gezielt auf solche angreifbaren Formulierungen – sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Verteidigung gegen Ansprüche.
2023
Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz
7,5 Stunden, Referent Rechtsanwalt Bernhard Kinold
Der Tageskurs behandelte die Organe der Betriebsverfassung: Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamtbetriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung. Weitere Themen waren die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowie dessen Unterlassungsanspruch bei Verstößen des Arbeitgebers. Behandelt wurden zudem Betriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Regelungsabrede und das Verfahren vor der Einigungsstelle. Damit kann ich Betriebsräte bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Arbeitgeber bei der ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats begleiten. Für das Jahr 2023 habe ich der Rechtsanwaltskammer Celle insgesamt 19 Fortbildungsstunden nachgewiesen.
Prozesstaktik im arbeitsrechtlichen Verfahren
zweitägiges Online-Seminar
Das Seminar behandelte die taktische Führung arbeitsrechtlicher Verfahren; die Seminarunterlagen umfassten unter anderem Checklisten zur Abmahnung, zur Anhörung des Betriebsrats vor einer ordentlichen Kündigung, zur ordentlichen Kündigung selbst sowie zur Kündigung in der Probezeit mit verlängerter Kündigungsfrist. Weitere Materialien betrafen die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB und das Überbringerprotokoll als Zugangsnachweis. Ein zweiter Schwerpunkt lag auf Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO, der Identitätsprüfung bei der Ausübung von Betroffenenrechten und der Auskunftserteilung im Arbeitsverhältnis. Für Mandanten heißt das konkret: Ich prüfe formale Angriffspunkte einer Kündigung – Vollmacht, Zugang, Betriebsratsbeteiligung – und nutze datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche, um Informationen aus der Personalakte zu erlangen.
„Modern Times“ – Arbeitszeitrecht im Wandel
1,5 Zeitstunden, Referent Prof. Dr. Daniel Ulber
Dieser Vortrag fand im Rahmen des Arbeitsrechtlichen Seminars Norddeutschland statt, das von der Bucerius Law School sowie den Universitäten Kiel und Hamburg durchgeführt wird. Inhaltlich ging es um den Wandel des Arbeitszeitrechts, insbesondere um die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und um flexible Arbeitszeitmodelle. Für Beschäftigte ist das die Grundlage dafür, geleistete Überstunden überhaupt belegen zu können. Für Arbeitgeber folgen daraus Organisations- und Dokumentationspflichten.