Arbeitszeitkonto – wertvoll wie ein Sparbuch

Auf einen Blick

  • Der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto ist Vergütung in anderer Form und damit bares Geld.
  • Das LAG Köln hatte 2024 einen Fall mit 2.300 Mehrarbeitsstunden zu entscheiden, allein nach Mindestlohn sind das fast 30.000 Euro.
  • Kann wegen einer Kündigung nicht mehr freigestellt werden, ist das Guthaben in der Regel auszuzahlen.
  • Abzüge für Urlaub oder Krankheit sind unzulässig, Verfallfristen in den Vereinbarungen aber üblich.
  • Lassen Sie sich den Saldo monatlich im Personalbüro schriftlich bestätigen.

Vergütungsanspruch in anderer Form

Das Arbeitszeitkonto wird von vielen Arbeitnehmer/innen vernachlässigt. Dabei ist der dortige Saldo nichts anderes als eine ausgewiesene Form des Vergütungsanspruchs.

Vereinzelt finden sich in diesen Arbeitszeitkonten 2300 Überstunden, wie im entschiedenen Fall des LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024 – 6 Sa 663/23.

Im entschiedenen Fall stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf Grundlage von – ja, wirklich – 2300 Mehrarbeitsstunden von der Arbeitsleistung frei. Diese mehreren Monate sind zu bezahlen, und zwar nach dem Lohnausfallprinzip.

Das bedeutet:

Es ist für diese 2300 Stunden das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Es errechnen sich also – nur unter Zugrundelegung des Mindestlohns (!) hierfür fast 30.000 Euro.

Wenn nicht mehr freigestellt werden kann, weil gekündigt wurde, dann ist das Arbeitszeitguthaben regelmäßig auszuzahlen.

Teilzeit vereinbart – Vollzeit gearbeitet

Dargestellte Fallkonstellationen sind beispielsweise in pflegenden Berufen nicht selten. Dieses Guthaben entsteht beispielsweise, wenn nur Teilzeit vereinbart ist, aber in Vollzeit gearbeitet wird. Gerne wird dieses Guthaben vernachlässigt und noch weniger selten sind leider manuelle Eingriffe des Arbeitgebers.

Es werden Stunden für Krankheit oder Urlaub abgezogen, gelegentlich vermeintlich mit dem vereinbarten Entgelt „abgegoltene“ Überstunden grundlos abgezogen.

Prüfen Sie den Saldo monatlich

Es ist also auf genaue Buchführung zu achten, von Tag zu Tag, von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr muss der Saldo des Arbeitszeitkontos übertragen werden.

Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto sind komplex und regeln Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden und leider auch Verfallfristen.

Deshalb ist gerade im Konfliktfall und in der Kündigungssituationen genau darauf zu achten.

Auf Nummer sicher gehen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann gehen Sie mit einem Ausdruck oder eigenen Aufzeichnungen Ihrer Arbeitszeiten monatlich in das Personalbüro und lassen sich den aktuellen Saldo Ihres Arbeitszeitkontos als „genehmigt und bestätigt“ unterzeichnen. Der Saldo ist der aktuelle Stand, also beispielsweise +21 Stunden.

Dieser Wert sagt aus, dass Sie über die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit hinaus, die Soll-Arbeitszeit, über vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis heute, 21 Stunden zu viel gearbeitet haben und deshalb Anspruch auf regelmäßig Freistellung in diesem Umfang oder – wenn das nicht geht – Auszahlung entsprechender Vergütung haben.

Im Blick behalten

Nachdem es also für jede Plusstunde die entsprechende Vergütung gibt, muss also nicht nur die Anzahl der Urlaubstage, sondern auch die Entwicklung des Saldos des Arbeitszeitkontos im Blick behalten werden. Nicht wenige Arbeitgeber berechnen für beliebige Abwesenheitszeiten – Urlaub oder Krankheit – egal – gerne einmal Minusstunden. Das kann ein Versehen sein oder systematisch falsch. Jedenfalls ist es illegal, für urlaubsbedingte und krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten „Stunden abzuziehen“. Logischerweise sind dem Arbeitszeitkonto, beispielsweise im Krankheitsfall, für den betreffenden Tag die ausgefallenen Stunden gutzuschreiben. Achten Sie auf solche Fehlerquellen.

Häufige Fragen

Was sagt der Saldo auf meinem Arbeitszeitkonto aus?

Er zeigt, wie viele Stunden Sie über die vereinbarte Soll-Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Ein Saldo von plus 21 Stunden bedeutet: Sie haben Anspruch auf Freistellung in diesem Umfang oder, wenn das nicht möglich ist, auf Auszahlung der entsprechenden Vergütung.

Kann der Arbeitgeber Sie wegen der Beendigung nicht mehr freistellen, ist das Guthaben regelmäßig auszuzahlen. Gerade in der Kündigungssituation lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den letzten bestätigten Saldo.

Nein. Für urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit dürfen keine Minusstunden gebucht werden. Solche Abzüge kommen trotzdem vor, teils aus Versehen, teils systematisch. Prüfen Sie die Buchungen deshalb Monat für Monat.

Gehen Sie monatlich mit einem Ausdruck oder Ihren eigenen Aufzeichnungen ins Personalbüro und lassen Sie sich den aktuellen Saldo als genehmigt und bestätigt unterschreiben. Damit haben Sie im Streitfall eine belastbare Grundlage.

Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto regeln häufig Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden und auch Verfallfristen. Lassen Sie die Regelung prüfen, bevor Guthaben ungenutzt verfällt.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

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