Fristlose Kündigung erhalten? Jetzt zählt die richtige Reaktion
Eine fristlose Kündigung trifft Arbeitnehmende ohne Vorwarnung. Von einem Tag auf den
anderen steht das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel, das Gehalt endet, und häufig droht
zusätzlich Ärger mit der Agentur für Arbeit. Gerade deshalb sollten Sie nicht vorschnell
reagieren, nichts unterschreiben und die Kündigung zeitnah prüfen lassen.
Wichtig ist: Auch eine fristlose Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Arbeitgeber
müssen hohe rechtliche Anforderungen erfüllen. Es muss ein schwerwiegender Grund
vorliegen. Außerdem müssen Fristen, Formvorschriften und – falls vorhanden –
Beteiligungsrechte des Betriebsrats eingehalten werden.
Was bedeutet fristlose Kündigung?
Bei einer fristlosen Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Das unterscheidet sie von einer ordentlichen
Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen,
vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist endet.
Der juristische Begriff lautet meist: außerordentliche Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung ist nicht immer zwingend fristlos. In der Praxis wird sie aber
häufig als fristlose Kündigung ausgesprochen. In meiner beruflichen Praxis kann ich mich nicht an eine außerordentliche Kündigung erinnern, die nicht zugleich fristlos ausgesprochen wurde.
Die Konsequenz ist: Es gibt sofort kein Geld mehr, auch nicht von der Agentur für Arbeit. Praktisch ist das so, weil die fristlose Kündigung mit einen schwerwiegenden Fehlverhalten begründet wird und auch dieses Fehlverhalten zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld I führt.
Die fristlose Kündigung ist besonders belastend, weil sie sofort wirkt.
Der Arbeitgeber zahlt in der Regel kein Gehalt mehr, der Arbeitsplatz ist weg, und
gegenüber der Agentur für Arbeit steht schnell der Verdacht im Raum, der Arbeitnehmer
habe die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verhalten verursacht.
Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?
Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.
Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war.
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen
Ein wichtiger Grund kann nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen.
Typische Vorwürfe sind zum Beispiel:
Diebstahl oder Unterschlagung
sind praktisch doch eher die Ausnahmen, beliebter bei Arbeitgeber ist der
Arbeitszeitbetrug
Der Klassiker. Arbeitszeiten werden falsch erfasst und dadurch zu viel Geld ausgezahlt oder dies als versuchter Arbeitszeitbetrug gewertet. Formal wäre beispielsweise das Nichterfassen von Pausenzeiten, auch einmalig, ein Betrug.
Schwere Beleidigungen
sind eher selten. Was schwer ist, empfindet jede Person situationsbedingt anders.
Tätlichkeiten oder Bedrohungen
sind ebenso selten arbeitsgerichtliche Themen.
beharrliche Arbeitsverweigerung
Der zweite Klassiker. Hier geht es darum, auch nach wiederholter Aufforderung vom Arbeitgeber etwas nicht zu tun. Meist ein konfrontative, mündliche Auseinandersetzung.
Konkurrenztätigkeit und schwerer Vertrauensbruch
kommen da schon häufiger vor. Hier ist sog. Ausgründungen zu nennen. Hier wird unternehmensinternes Wissen udn meist der gesamte Kundenstamm auf die ein oder andere Weise „mitgenommen“.
Was sollten Sie nach einer fristlosen Kündigung sofort tun?
Nach Zugang der Kündigung sollten Sie strukturiert vorgehen.
Erstens:
Bewahren Sie die Kündigung und den Umschlag auf.
Der Zugangstag ist wichtig für die Fristberechnung.
Zweitens:
Unterschreiben Sie keine Ausgleichsquittung, keinen Aufhebungsvertrag und
keine Erklärung, wonach Sie die Vorwürfe anerkennen.
Schreiben Sie keine unüberlegten Emails oder messenger Nachrichten. Diskutieren Sie nicht über den Vorwurf. Hören Sie nur zu. Wenn Ihnen Gelegenheit zur Anhörung geben wird, also über den Vorwurf gesprochen werden soll – nehmen Sie früh Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf.
Drittens:
Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Bei kurzfristigem Ende des Arbeitsverhältnisses muss dies regelmäßig innerhalb von drei
Tagen geschehen.
Viertens:
Lassen Sie die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen.
Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Kündigung.


