Fristlose Kündigung

Auf einen Blick

Kurz zusammengefasst

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, wenn sie wirksam
ist.
Rechtlich handelt es sich regelmäßig um eine außerordentliche Kündigung.
Der Arbeitgeber braucht einen wichtigen Grund und muss Fristen einhalten
In vielen Fällen ist vorher eine Abmahnung erforderlich.
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung erhoben werden.
Eine fristlose Kündigung kann Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Sperrzeit
haben.
Prüfen lassen lohnt sich besonders, wenn Sie den Vorwurf bestreiten, der Arbeitgeber den Vorwurf nicht beweisen kann oder die
Kündigung unverhältnismäßig erscheint.

Fristlose Kündigung erhalten? Jetzt zählt die richtige Reaktion

Eine fristlose Kündigung trifft Arbeitnehmende ohne Vorwarnung. Von einem Tag auf den
anderen steht das Arbeitsverhältnis auf dem Spiel, das Gehalt endet, und häufig droht
zusätzlich Ärger mit der Agentur für Arbeit. Gerade deshalb sollten Sie nicht vorschnell
reagieren, nichts unterschreiben und die Kündigung zeitnah prüfen lassen.

Wichtig ist: Auch eine fristlose Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Arbeitgeber
müssen hohe rechtliche Anforderungen erfüllen. Es muss ein schwerwiegender Grund
vorliegen. Außerdem müssen Fristen, Formvorschriften und – falls vorhanden –
Beteiligungsrechte des Betriebsrats eingehalten werden.

Was bedeutet fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne
Einhaltung der normalen Kündigungsfrist. Das unterscheidet sie von einer ordentlichen
Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen,
vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist endet.

Der juristische Begriff lautet meist: außerordentliche Kündigung.

Eine außerordentliche Kündigung ist nicht immer zwingend fristlos. In der Praxis wird sie aber
häufig als fristlose Kündigung ausgesprochen. In meiner beruflichen Praxis kann ich mich nicht an eine außerordentliche Kündigung erinnern, die nicht zugleich fristlos ausgesprochen wurde.

Die Konsequenz ist: Es gibt sofort kein Geld mehr, auch nicht von der Agentur für Arbeit. Praktisch ist das so, weil die fristlose Kündigung mit einen schwerwiegenden Fehlverhalten begründet wird und auch dieses Fehlverhalten zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld I führt.

Die fristlose Kündigung ist besonders belastend, weil sie sofort wirkt.

Der Arbeitgeber zahlt in der Regel kein Gehalt mehr, der Arbeitsplatz ist weg, und
gegenüber der Agentur für Arbeit steht schnell der Verdacht im Raum, der Arbeitnehmer
habe die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verhalten verursacht.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.

Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis
zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar war.

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen

Ein wichtiger Grund kann nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen.

Typische Vorwürfe sind zum Beispiel:

Diebstahl oder Unterschlagung

sind praktisch doch eher die Ausnahmen, beliebter bei Arbeitgeber ist der

Arbeitszeitbetrug

Der Klassiker. Arbeitszeiten werden falsch erfasst und dadurch zu viel Geld ausgezahlt oder dies als versuchter Arbeitszeitbetrug gewertet. Formal wäre beispielsweise das Nichterfassen von Pausenzeiten, auch einmalig, ein Betrug.

Schwere Beleidigungen

sind eher selten. Was schwer ist, empfindet jede Person situationsbedingt anders.

Tätlichkeiten oder Bedrohungen

sind ebenso selten arbeitsgerichtliche Themen.

beharrliche Arbeitsverweigerung

Der zweite Klassiker. Hier geht es darum, auch nach wiederholter Aufforderung vom Arbeitgeber etwas nicht zu tun. Meist ein konfrontative, mündliche Auseinandersetzung.

Konkurrenztätigkeit und schwerer Vertrauensbruch

kommen da schon häufiger vor. Hier ist sog. Ausgründungen zu nennen. Hier wird unternehmensinternes Wissen udn meist der gesamte Kundenstamm auf die ein oder andere Weise „mitgenommen“.

Was sollten Sie nach einer fristlosen Kündigung sofort tun?

Nach Zugang der Kündigung sollten Sie strukturiert vorgehen.

Erstens:

Bewahren Sie die Kündigung und den Umschlag auf.

Der Zugangstag ist wichtig für die Fristberechnung.

Zweitens:

Unterschreiben Sie keine Ausgleichsquittung, keinen Aufhebungsvertrag und
keine Erklärung, wonach Sie die Vorwürfe anerkennen.

Schreiben Sie keine unüberlegten Emails oder messenger Nachrichten. Diskutieren Sie nicht über den Vorwurf. Hören Sie nur zu. Wenn Ihnen Gelegenheit zur Anhörung geben wird, also über den Vorwurf gesprochen werden soll – nehmen Sie früh Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf.

Drittens:

Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

Bei kurzfristigem Ende des Arbeitsverhältnisses muss dies regelmäßig innerhalb von drei
Tagen geschehen.

Viertens:

Lassen Sie die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen.

Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Kündigung.

Fünftens:

Sammeln Sie Unterlagen: Arbeitsvertrag, Abmahnungen, E-Mails,
Chatverläufe, Dienstpläne, Lohnabrechnungen, Zeugenangaben und alles, was den
Vorwurf erklären oder entkräften kann.

Häufige Fragen

Wann reicht der Vorwurf für eine fristlose Kündigung?

Ob ein solcher Vorwurf tatsächlich für eine fristlose Kündigung reicht, hängt aber immer
vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Schwere des Vorwurfs, die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, frühere Beanstandungen, eine mögliche
Wiederholungsgefahr und die Frage, ob mildere Mittel ausgereicht hätten.

Der Arbeitgeber darf mit der fristlosen Kündigung nicht beliebig lange warten. Nachdem
er von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hat, muss er die Kündigung grundsätzlich
innerhalb kurzer gesetzlicher Frist aussprechen. Wird diese Frist versäumt, kann das ein
starkes Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung sein.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Notieren Sie genau, wann welcher Vorwurf erstmals
erhoben wurde und wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

Nicht jeder Pflichtverstoß rechtfertigt sofort eine fristlose Kündigung. Bei steuerbarem
Verhalten muss der Arbeitgeber häufig zunächst abmahnen. Das gilt besonders dann,
wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig ändern kann.
Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass
dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv nicht zugemutet
werden kann. Genau hier liegt in vielen Verfahren der Streit: War der Vorwurf wirklich so
schwer? Gab es eine mildere Reaktion? Hätte eine Abmahnung genügt?

Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich reicht nicht. Die Zustellung via E-Mail mit dem Kündigungsschreiben als pdf-Anhang reicht auch nicht. Die spätere Zustellung desselben Kündigungsschreibens in Papierform mit Brief wirkt nicht zurück und heilt auch keine dadurch versäumte Frist.

Aufgrund jünster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch ein Einschreiben, in entschiedenen Fall eines der DPAG, aufgrund der Eigenarten dieses Verfahrens kein Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung. Unbedingt zu vermeiden ist die immer noch bei Arbeitgebern beliebte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Sicherster Weg ist die Zustellung per Bote.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

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