Vergütungsanspruch in anderer Form
Das Arbeitszeitkonto wird von vielen Arbeitnehmer/innen vernachlässigt. Dabei ist der dortige Saldo nichts anderes als eine ausgewiesene Form des Vergütungsanspruchs.
Vereinzelt finden sich in diesen Arbeitszeitkonten 2300 Überstunden, wie im entschiedenen Fall des LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024 – 6 Sa 663/23.
Im entschiedenen Fall stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf Grundlage von – ja, wirklich – 2300 Mehrarbeitsstunden von der Arbeitsleistung frei. Diese mehreren Monate sind zu bezahlen, und zwar nach dem Lohnausfallprinzip.
Das bedeutet:
Es ist für diese 2300 Stunden das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Es errechnen sich also – nur unter Zugrundelegung des Mindestlohns (!) hierfür fast 30.000 Euro.
Wenn nicht mehr freigestellt werden kann, weil gekündigt wurde, dann ist das Arbeitszeitguthaben regelmäßig auszuzahlen.
Teilzeit vereinbart – Vollzeit gearbeitet
Dargestellte Fallkonstellationen sind beispielsweise in pflegenden Berufen nicht selten. Dieses Guthaben entsteht beispielsweise, wenn nur Teilzeit vereinbart ist, aber in Vollzeit gearbeitet wird. Gerne wird dieses Guthaben vernachlässigt und noch weniger selten sind leider manuelle Eingriffe des Arbeitgebers.
Es werden Stunden für Krankheit oder Urlaub abgezogen, gelegentlich vermeintlich mit dem vereinbarten Entgelt „abgegoltene“ Überstunden grundlos abgezogen.
Prüfen Sie den Saldo monatlich
Es ist also auf genaue Buchführung zu achten, von Tag zu Tag, von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr muss der Saldo des Arbeitszeitkontos übertragen werden.
Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto sind komplex und regeln Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden und leider auch Verfallfristen.
Deshalb ist gerade im Konfliktfall und in der Kündigungssituationen genau darauf zu achten.
Auf Nummer sicher gehen
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann gehen Sie mit einem Ausdruck oder eigenen Aufzeichnungen Ihrer Arbeitszeiten monatlich in das Personalbüro und lassen sich den aktuellen Saldo Ihres Arbeitszeitkontos als „genehmigt und bestätigt“ unterzeichnen. Der Saldo ist der aktuelle Stand, also beispielsweise +21 Stunden.
Dieser Wert sagt aus, dass Sie über die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit hinaus, die Soll-Arbeitszeit, über vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis heute, 21 Stunden zu viel gearbeitet haben und deshalb Anspruch auf regelmäßig Freistellung in diesem Umfang oder – wenn das nicht geht – Auszahlung entsprechender Vergütung haben.
Im Blick behalten
Nachdem es also für jede Plusstunde die entsprechende Vergütung gibt, muss also nicht nur die Anzahl der Urlaubstage, sondern auch die Entwicklung des Saldos des Arbeitszeitkontos im Blick behalten werden. Nicht wenige Arbeitgeber berechnen für beliebige Abwesenheitszeiten – Urlaub oder Krankheit – egal – gerne einmal Minusstunden. Das kann ein Versehen sein oder systematisch falsch. Jedenfalls ist es illegal, für urlaubsbedingte und krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten „Stunden abzuziehen“. Logischerweise sind dem Arbeitszeitkonto, beispielsweise im Krankheitsfall, für den betreffenden Tag die ausgefallenen Stunden gutzuschreiben. Achten Sie auf solche Fehlerquellen.


