Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung – wann muss der Arbeitgeber Gehalt nachzahlen?

Auf einen Blick

  • Nach einer unwirksamen Kündigung kann Vergütung für die Zeit ohne Arbeit entstehen, § 615 BGB.
  • Automatisch ist der Anspruch nicht: Sie müssen das fortbestehende Arbeitsverhältnis und das Angebot Ihrer Arbeitsleistung darlegen.
  • Wer krankheitsbedingt gar nicht arbeiten konnte, hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch aus Annahmeverzug.
  • Anzurechnen sind anderweitiger Verdienst, böswillig unterlassener zumutbarer Verdienst und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, § 11 KSchG.
  • Auskünfte zu Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit können über den Ausgang des Zahlungsprozesses entscheiden.

Wer einen Kündigungsschutzprozess gewinnt, stellt häufig unmittelbar danach die nächste Frage:

Bekomme ich jetzt auch den Lohn für die Monate nach der Kündigung nachgezahlt?

Grundsätzlich kann genau das der Fall sein. Der sogenannte Annahmeverzugslohn ist aber kein völlig automatischer Zahlungsanspruch.

Was bedeutet Annahmeverzugslohn?

Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 615 BGB grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, obwohl er tatsächlich nicht gearbeitet hat.

Er muss die ausgefallene Arbeit später auch nicht nachholen.

Gerade nach einer unwirksamen Kündigung kann deshalb ein erheblicher Zahlungsanspruch entstehen.

Bekomme ich nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess automatisch den gesamten Lohn?

Nicht zwingend.

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis und das erforderliche Angebot seiner Arbeitsleistung darlegen. Der Arbeitgeber kann sich unter anderem darauf berufen, dass der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungsbereit gewesen sei.

Wer beispielsweise während eines bestimmten Zeitraums krankheitsbedingt überhaupt nicht arbeiten konnte, kann für diesen Zeitraum nicht allein aus Annahmeverzug Vergütung verlangen.

Was muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen?

§ 11 KSchG nennt insbesondere das Einkommen aus anderweitiger Arbeit, zumutbaren Verdienst, den der Arbeitnehmer böswillig zu erzielen unterlassen hat, und bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.

Das bedeutet: Ein Kündigungsschutzprozess kann nicht einfach dazu genutzt werden, während des gesamten Verfahrens jede andere zumutbare Tätigkeit abzulehnen und anschließend den kompletten Lohn vom alten Arbeitgeber zu verlangen.

Warum spielen Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit eine Rolle?

Genau darum ging es in einer vom LAG Baden-Württemberg 2025 entschiedenen Sache.

Nach einer rechtskräftig für unwirksam erklärten Kündigung verlangte der Arbeitnehmer Annahmeverzugsvergütung. In einem ersten Zahlungsprozess war die Klage allerdings lediglich als „derzeit unbegründet“ abgewiesen worden, weil er verlangte Auskünfte zu Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit nicht vollständig erteilt hatte.

Nachdem er die Angaben ergänzt hatte, klagte er erneut.

Was bedeutet eine Abweisung als „derzeit unbegründet“?

Das war der besondere Punkt der aktuellen Entscheidung.

Nach Auffassung des LAG war durch das erste Urteil bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass die übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorlagen. Nur über die mögliche Anrechnung wegen anderweitigen Verdienstes konnte damals noch nicht abschließend entschieden werden.

Der Arbeitgeber durfte deshalb im zweiten Prozess nicht nachträglich einwenden, der Arbeitnehmer sei während des damaligen Zeitraums überhaupt nicht leistungsfähig gewesen.

Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung aus einem weiteren Grund interessant: Ein Kündigungsschutzverfahren endet wirtschaftlich nicht unbedingt mit der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Die Vergütungsfolgen der Kündigung können anschließend ein eigener und finanziell erheblicher Teil des Falles sein.

Häufige Fragen

Was ist Annahmeverzugslohn?

Nimmt der Arbeitgeber Ihre angebotene Arbeitsleistung nicht an, können Sie unter den Voraussetzungen des § 615 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, obwohl Sie nicht gearbeitet haben. Die ausgefallene Arbeit müssen Sie später auch nicht nachholen.

Nicht zwingend. Sie müssen das fortbestehende Arbeitsverhältnis und das erforderliche Angebot Ihrer Arbeitsleistung darlegen. Der Arbeitgeber kann einwenden, Sie seien nicht leistungsfähig oder nicht leistungsbereit gewesen, etwa bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit.

§ 11 KSchG nennt Einkommen aus anderweitiger Arbeit, zumutbaren Verdienst, den Sie böswillig unterlassen haben, und bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein Kündigungsschutzprozess lässt sich also nicht dazu nutzen, jede zumutbare Tätigkeit abzulehnen und anschließend den vollen Lohn zu verlangen.

Genau daran scheiterte ein erster Zahlungsprozess vor dem LAG Baden-Württemberg 2025: Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewiesen, weil der Arbeitnehmer die verlangten Auskünfte zu den Vermittlungsvorschlägen nicht vollständig erteilt hatte. Nach Ergänzung der Angaben klagte er erneut.

Nach Auffassung des LAG stand durch das erste Urteil bereits rechtskräftig fest, dass die übrigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorlagen. Offen war nur die Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Der Arbeitgeber durfte im zweiten Prozess deshalb nicht nachträglich einwenden, der Arbeitnehmer sei damals gar nicht leistungsfähig gewesen.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

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