Ein Kündigungsschreiben sollte nicht nur darauf geprüft werden, warum gekündigt wurde. Manchmal liegt der entscheidende Fehler bereits darin, wer die Kündigung erklärt hat.
In einer meiner letzten Fortbildungsveranstaltung ist eine Arbeitshilfe zur Zurückweisung nach § 174 BGB als auch eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2025 besprochen worden.
Kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn die falsche Person sie unterschreibt?
Ja. Allerdings muss genau unterschieden werden.
In dem vom Arbeitsgericht Koblenz entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Gesellschaft beschäftigt. Das Kündigungsschreiben wurde jedoch auf dem Briefpapier einer anderen Gesellschaft formuliert.
Dort hieß es: „Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis.“
Nach Auffassung des Gerichts war für die Arbeitnehmerin nicht erkennbar, dass die andere Gesellschaft im Namen ihrer tatsächlichen Arbeitgeberin handeln wollte.
Das Arbeitsverhältnis wurde durch diese Erklärung nicht beendet.
Was gilt, wenn tatsächlich ein Bevollmächtigter kündigt?
Für Kündigungen durch einen Bevollmächtigten ist § 174 BGB wichtig.
Legt der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde im Original vor, kann die Kündigung grundsätzlich aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss allerdings unverzüglich erfolgen.
Das ist etwas anderes als die Behauptung, der Unterzeichner habe tatsächlich überhaupt keine Vollmacht.
Muss immer eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden?
Nein.
Eine Zurückweisung scheidet insbesondere aus, wenn der Arbeitnehmer bereits Kenntnis von der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten hatte. Besonders hervorzuheben sind Geschäftsführer und Prokuristen wegen der Registerpublizität . Auch Personal- oder Niederlassungsleiter können typischerweise kündigungsbefugt sein.
Die bloße abstrakte Angabe im Arbeitsvertrag, ein „Niederlassungsleiter“ dürfe kündigen, muss nicht genügen.
Kann der Arbeitgeber eine fehlerhafte Kündigung später einfach genehmigen?
Auch das ist nicht selbstverständlich.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat 2025 entschieden, dass die Kündigung eines vollmachtlosen Vertreters zwar grundsätzlich genehmigt werden kann. Die Genehmigung wirkt nach seiner Auffassung bei einer Kündigung aber nicht einfach rückwirkend auf den ursprünglichen Zugang zurück.
Das Gericht begründete dies insbesondere mit der dreiwöchigen Klagefrist und der Kündigungsfrist: Eine rückwirkende Genehmigung könnte dem Arbeitnehmer andernfalls nachträglich bereits abgelaufene Fristen entgegenhalten.
Läuft trotzdem die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage?
§ 4 KSchG regelt ausdrücklich: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das sollte vorsorglich erfolgen und ist der sichere Weg.


