Weisungsrecht des Arbeitgebers: keine kurzfristige Änderung eines einmal aufgestellten Dienstplans ohne Notlage

Auf einen Blick

  • Ein einmal bekannt gegebener Dienstplan darf nicht beliebig kurzfristig geändert werden.
  • Nötig sind ein unvorhergesehenes Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist.
  • Maßstab ist das billige Ermessen nach § 106 GewO, dazu zählen Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige.
  • Die Rechtsprechung orientiert sich an der Vier-Tage-Frist aus § 12 TzBfG zur Arbeit auf Abruf.
  • In der Pflege sind Personalengpässe meist planbar und damit kein unvorhergesehenes Ereignis.

keine kurzfristige Änderung eines einmal aufgestellten Dienstplans ohne Notlage

Es braucht auf Arbeitgeberseite ein unvorhergesehenes Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist!

Wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, einen Dienstplan aufzustellen und diesen bekannt gegeben hat, dann braucht es diese beiden Voraussetzungen.

§ 106 GewO und das billige Ermessen

Ein Gesetz mit einer konkreten Regelung dazu sucht man vergeblich. Zumindest in § 106 GewO ist geregelt:

§ 106 GewO. Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind

Das billige Ermessen bezeichnet in der arbeitsrechtlichen Praxis eine Pflicht zur minimalen Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer/innen. Hierzu zählen auch die persönlichen und privaten Verhältnisse, also insbesondere Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Familienangehörigen.

unvorhergesehenes Ereignis

Ein unvorhergesehenes Ereignis wird durchaus branchenspezifisch zu bewerten sein. So wird es in Pflegeeinrichtungen selten Ereignisse geben, die unvorhersehbar sind. Hier gibt es ständige „Ereignisse“, die einen vorhersehbaren Pflegebedarf entstehen lassen und damit ist hinsichtlich der Personalstärke zu planen.

Dauer der Ankündigungsfrist

Zur Dauer der Ankündigungsfrist gibt es keine gesetzliche Regelung. Soweit ersichtlich orientiert sich die Rechtsprechung an Regelungen zur sog. „Arbeit auf Abruf“. Wenn es nämlich keinen Plan gibt, also der Arbeitgeber keinen Dienstplan aufstellt, selbst dann, ist eine Ankündigungsfrist von 4 Tagen einzuhalten.

Dies regelt § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Diese Vorwarnfrist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle.

In diesem Zusammenhang wird häufig auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin verwiesen, Az. Az. 28 Ca 10243/12.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber den Dienstplan kurzfristig ändern?

Nur unter zwei Voraussetzungen: Es muss ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegen und die Änderung muss angemessen angekündigt werden. Hat der Arbeitgeber den Dienstplan einmal aufgestellt und bekannt gegeben, ist er daran grundsätzlich gebunden.

Eine gesetzliche Frist für die Änderung eines bestehenden Dienstplans gibt es nicht. Die Rechtsprechung orientiert sich an § 12 TzBfG: Selbst ohne Dienstplan sind bei Arbeit auf Abruf vier Tage Vorlauf einzuhalten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag allgemein zu Überstunden verpflichtet.

Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen, muss dabei aber auf Ihre Interessen Rücksicht nehmen. Dazu gehören persönliche und private Verhältnisse, insbesondere die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger.

In der Regel nicht. Gerade in Pflegeeinrichtungen entsteht Pflegebedarf laufend und vorhersehbar. Die Personalstärke ist darauf auszurichten, ein bekannter Engpass rechtfertigt deshalb keine kurzfristige Planänderung.

Wenn Sie eine Änderung für unwirksam halten, sollten Sie das dokumentieren und ansprechen, bevor sich eine Praxis einspielt. Bei wiederholten kurzfristigen Änderungen lohnt sich eine arbeitsrechtliche Einschätzung des konkreten Falls.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Termin

Wählen Sie eine verfügbare Rückrufzeit. Ich rufe Sie persönlich an.
Heute noch persönlicher Rückruf möglich
Besprechen Sie Ihr Anliegen persönlich mit mir per Video.
Persönliche Beratung in meiner Kanzlei in Lüneburg.