Verhaltensbedingte Kündigung: Wann ist sie wirksam und wann ist vorher eine Abmahnung erforderlich?

Auf einen Blick

  • Ein Pflichtverstoß allein macht eine verhaltensbedingte Kündigung nicht wirksam.
  • Nötig sind eine erhebliche Pflichtverletzung, eine negative Zukunftsprognose, meist eine Abmahnung und eine Interessenabwägung.
  • Die Kündigung ist keine Strafe für die Vergangenheit, entscheidend ist die Prognose für die Zukunft.
  • Fehlt eine erforderliche Abmahnung, kann die Kündigung allein deshalb unwirksam sein.
  • Bei der fristlosen Kündigung gelten strengere Maßstäbe und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nicht bereits deshalb wirksam, weil ein Arbeitnehmer einen Fehler gemacht oder gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen hat.

Im Gegenteil: Eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig mehrere Voraussetzungen voraus. Besonders wichtig sind die negative Zukunftsprognose, die Frage nach einer notwendigen Abmahnung und eine abschließende Interessenabwägung.

Noch strengere Anforderungen gelten, wenn der Arbeitgeber nicht nur ordentlich kündigt, sondern das Arbeitsverhältnis fristlos beenden will.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein Verhalten des Arbeitnehmers an, das dieser grundsätzlich beeinflussen kann.

Typische Vorwürfe sind beispielsweise unentschuldigtes Fehlen, wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Arbeitszeitbetrug, erhebliche Beleidigungen, Verstöße gegen betriebliche Anweisungen oder bestimmte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Arbeitsmitteln.

Entscheidend ist aber niemals allein das Schlagwort, mit dem der Arbeitgeber das Verhalten bezeichnet.

Auch ein objektiv feststehender Pflichtverstoß führt nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung.

Bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – im Wesentlichen folgende Prüfung erforderlich:

Prüfungspunkt Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Fristlose verhaltensbedingte Kündigung
Pflichtverletzung erheblicher schuldhafter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten besonders schwerwiegender Pflichtverstoß
Zukunftsprognose weitere Pflichtverletzungen müssen zu erwarten sein ebenfalls erforderlich
Abmahnung/milderes Mittel regelmäßig zunächst Abmahnung häufig ebenfalls erforderlich, aber bei besonders schweren Verstößen entbehrlich
Interessenabwägung Interesse des Arbeitgebers an Beendigung muss überwiegen Fortsetzung selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist muss unzumutbar sein
Kündigungsfrist wird eingehalten keine Kündigungsfrist
besondere Frist für Arbeitgeber grundsätzlich keine §-626-Frist Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB

1. Es muss überhaupt eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen

Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, was tatsächlich geschehen ist.

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen können, welches Verhalten er dem Arbeitnehmer vorwirft.

Nicht jeder Fehler reicht aus.

Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse. Es liegt in ihrer Natur, dass im Laufe eines möglicherweise jahrelangen Arbeitsverhältnisses Fehler, Meinungsverschiedenheiten oder Pflichtverletzungen auftreten können. Kündigungsrechtlich relevant werden sie erst, wenn das Verhalten eine gewisse Erheblichkeit erreicht.

Auch die konkreten Umstände spielen eine Rolle. Ein einmaliges Zuspätkommen um wenige Minuten ist anders zu bewerten als wiederholtes erhebliches Zuspätkommen trotz vorheriger Abmahnungen. Ein Missverständnis bei einer Arbeitsanweisung ist anders zu beurteilen als die ausdrückliche und beharrliche Weigerung, eine rechtmäßige Weisung auszuführen.

Bei der Prüfung einer Kündigung sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob sich der behauptete Sachverhalt überhaupt so ereignet hat und ob tatsächlich eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde.

2. Eine Kündigung soll nicht bestrafen – entscheidend ist die Zukunft

Dieser Punkt wird bei verhaltensbedingten Kündigungen häufig unterschätzt.

Die Kündigung ist arbeitsrechtlich grundsätzlich keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten.

Entscheidend ist vielmehr die Prognose:

Ist aufgrund des bisherigen Verhaltens damit zu rechnen, dass es auch künftig zu vergleichbaren Pflichtverletzungen kommt?

Damit ist die verhaltensbedingte Kündigung zukunftsbezogen.

Hat ein Arbeitnehmer einen Fehler begangen, bestehen aber gute Gründe für die Annahme, dass sich dieser Fehler nicht wiederholen wird, kann eine Kündigung unverhältnismäßig sein.

Genau an dieser Stelle wird die Abmahnung besonders wichtig.

3. Warum vor einer verhaltensbedingten Kündigung meistens eine Abmahnung erforderlich ist

Bei steuerbarem Verhalten muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.

Das geschieht regelmäßig durch eine Abmahnung.

Eine wirksame Abmahnung macht dem Arbeitnehmer deutlich, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und dass bei einer Wiederholung Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses drohen.

Begeht der Arbeitnehmer anschließend eine vergleichbare Pflichtverletzung erneut, kann dies dafür sprechen, dass auch künftig mit weiteren Verstößen zu rechnen ist.

Die Abmahnung erfüllt deshalb zwei wichtige Funktionen: Sie gibt dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Verhaltensänderung und kann zugleich Grundlage für die spätere negative Prognose sein.

Fehlt eine erforderliche Abmahnung, kann eine verhaltensbedingte Kündigung deshalb bereits aus diesem Grund unwirksam sein.

Wann kann eine Abmahnung entbehrlich sein?

Eine Abmahnung ist allerdings nicht in jedem Fall erforderlich.

Sie kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn schon im Voraus erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten wäre.

Dasselbe kann bei besonders schweren Pflichtverletzungen gelten, bei denen einem Arbeitnehmer ohne Weiteres klar sein muss, dass der Arbeitgeber dieses Verhalten keinesfalls hinnehmen wird.

Die häufig anzutreffende Aussage „Bei Diebstahl gibt es immer eine fristlose Kündigung“ ist dennoch zu pauschal.

Auch bei gravierenden Pflichtverletzungen müssen grundsätzlich die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

4. Die Kündigung muss das letzte Mittel sein

Arbeitsrechtliche Kündigungen unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Eine Kündigung darf deshalb grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem zukünftige Vertragsstörungen ebenfalls verhindert werden können.

Das wird als Ultima-ratio-Prinzip bezeichnet.

Das wichtigste mildere Mittel ist bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen die Abmahnung.

Je nach Sachverhalt können aber auch andere Maßnahmen in Betracht kommen. Besteht der Konflikt beispielsweise nur an einem bestimmten Arbeitsplatz oder innerhalb einer bestimmten betrieblichen Konstellation, kann zu prüfen sein, ob eine Versetzung das Problem beseitigen könnte.

Erst wenn kein geeignetes milderes Mittel vorhanden ist, kommt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht.

5. Am Ende steht immer eine Interessenabwägung

Selbst wenn ein Arbeitnehmer eine erhebliche Vertragspflicht verletzt hat und eine Wiederholungsgefahr besteht, ist die Prüfung damit noch nicht beendet.

Die Interessen beider Vertragsparteien sind gegeneinander abzuwägen.

Auf Seiten des Arbeitgebers können insbesondere die Schwere und Folgen der Pflichtverletzung, ein entstandener Schaden, Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Stellung des Arbeitnehmers und vorausgegangene vergleichbare Pflichtverletzungen von Bedeutung sein.

Auf Seiten des Arbeitnehmers können beispielsweise eine lange beanstandungsfreie Beschäftigungszeit, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die konkreten Umstände berücksichtigt werden, unter denen es zu der Pflichtverletzung gekommen ist.

Gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen kann deshalb auch eine erhebliche einmalige Pflichtverletzung anders zu beurteilen sein als dasselbe Verhalten nach bereits mehreren einschlägigen Abmahnungen.

Häufige Fragen

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Sie knüpft an ein Verhalten an, das Sie grundsätzlich beeinflussen können. Typische Vorwürfe sind unentschuldigtes Fehlen, wiederholte Unpünktlichkeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Arbeitszeitbetrug oder erhebliche Beleidigungen. Das Schlagwort des Arbeitgebers entscheidet aber nichts, geprüft wird der konkrete Sachverhalt.

In der Regel nicht. Arbeitsverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse, Fehler und Meinungsverschiedenheiten kommen vor. Kündigungsrechtlich relevant wird ein Verhalten erst ab einer gewissen Erheblichkeit. Einmaliges Zuspätkommen um wenige Minuten ist anders zu bewerten als wiederholtes Zuspätkommen trotz Abmahnung.

Die Kündigung ist keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten. Entscheidend ist, ob auch künftig mit vergleichbaren Pflichtverletzungen zu rechnen ist. Spricht viel dafür, dass sich der Fehler nicht wiederholt, kann die Kündigung unverhältnismäßig sein.

Bei steuerbarem Verhalten grundsätzlich immer. Die Abmahnung macht deutlich, welches Verhalten beanstandet wird und dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf dem Spiel steht. Sie gibt Ihnen Gelegenheit zur Änderung und ist zugleich Grundlage für die spätere Prognose.

Wenn schon vorher erkennbar ist, dass sich das Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern würde, oder bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen klar sein muss, dass der Arbeitgeber sie nicht hinnimmt. Der Satz, bei Diebstahl gebe es immer die fristlose Kündigung, ist trotzdem zu pauschal, es kommt auf den Einzelfall an.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

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