Kündigung ohne Vollmacht – wann kann eine Kündigung zurückgewiesen werden

Auf einen Blick

  • Prüfen Sie nicht nur, warum gekündigt wurde, sondern auch, wer die Kündigung erklärt hat.
  • Kündigt eine andere Gesellschaft ohne erkennbaren Vertretungswillen, beendet das Schreiben das Arbeitsverhältnis nicht.
  • Fehlt bei einem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde im Original, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.
  • Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen.
  • Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft trotzdem.

Ein Kündigungsschreiben sollte nicht nur darauf geprüft werden, warum gekündigt wurde. Manchmal liegt der entscheidende Fehler bereits darin, wer die Kündigung erklärt hat.

In einer meiner letzten Fortbildungsveranstaltung ist eine Arbeitshilfe zur Zurückweisung nach § 174 BGB als auch eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2025 besprochen worden.

Kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn die falsche Person sie unterschreibt?

Ja. Allerdings muss genau unterschieden werden.

In dem vom Arbeitsgericht Koblenz entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei einer Gesellschaft beschäftigt. Das Kündigungsschreiben wurde jedoch auf dem Briefpapier einer anderen Gesellschaft formuliert.

Dort hieß es: „Hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis.“

Nach Auffassung des Gerichts war für die Arbeitnehmerin nicht erkennbar, dass die andere Gesellschaft im Namen ihrer tatsächlichen Arbeitgeberin handeln wollte.

Das Arbeitsverhältnis wurde durch diese Erklärung nicht beendet.

Was gilt, wenn tatsächlich ein Bevollmächtigter kündigt?

Für Kündigungen durch einen Bevollmächtigten ist § 174 BGB wichtig.

Legt der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde im Original vor, kann die Kündigung grundsätzlich aus diesem Grund zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss allerdings unverzüglich erfolgen.

Das ist etwas anderes als die Behauptung, der Unterzeichner habe tatsächlich überhaupt keine Vollmacht.

Muss immer eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden?

Nein.

Eine Zurückweisung scheidet insbesondere aus, wenn der Arbeitnehmer bereits Kenntnis von der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten hatte. Besonders hervorzuheben sind Geschäftsführer und Prokuristen wegen der Registerpublizität . Auch Personal- oder Niederlassungsleiter können typischerweise kündigungsbefugt sein.

Die bloße abstrakte Angabe im Arbeitsvertrag, ein „Niederlassungsleiter“ dürfe kündigen, muss nicht genügen.

Kann der Arbeitgeber eine fehlerhafte Kündigung später einfach genehmigen?

Auch das ist nicht selbstverständlich.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat 2025 entschieden, dass die Kündigung eines vollmachtlosen Vertreters zwar grundsätzlich genehmigt werden kann. Die Genehmigung wirkt nach seiner Auffassung bei einer Kündigung aber nicht einfach rückwirkend auf den ursprünglichen Zugang zurück.

Das Gericht begründete dies insbesondere mit der dreiwöchigen Klagefrist und der Kündigungsfrist: Eine rückwirkende Genehmigung könnte dem Arbeitnehmer andernfalls nachträglich bereits abgelaufene Fristen entgegenhalten.

Läuft trotzdem die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage?

§ 4 KSchG regelt ausdrücklich: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben. Das sollte vorsorglich erfolgen und ist der sichere Weg.

Häufige Fragen

Kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn die falsche Person unterschreibt?

Ja, hier ist aber zu unterscheiden. Das Arbeitsgericht Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem das Kündigungsschreiben auf dem Briefpapier einer anderen Gesellschaft verfasst war. Für die Arbeitnehmerin war nicht erkennbar, dass diese im Namen der tatsächlichen Arbeitgeberin handeln wollte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Erklärung nicht beendet.

Wenn ein Bevollmächtigter kündigt und keine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. Das ist etwas anderes als der Einwand, der Unterzeichner habe überhaupt keine Vollmacht gehabt.

Nein. Eine Zurückweisung scheidet aus, wenn Sie die Vertretungsmacht bereits kannten. Bei Geschäftsführern und Prokuristen ergibt sie sich aus dem Register, auch Personal- oder Niederlassungsleiter sind typischerweise kündigungsbefugt. Die abstrakte Angabe im Arbeitsvertrag, ein Niederlassungsleiter dürfe kündigen, genügt dafür nicht zwingend.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat 2025 entschieden, dass eine Genehmigung zwar möglich ist, bei einer Kündigung aber nicht einfach auf den ursprünglichen Zugang zurückwirkt. Sonst könnten dem Arbeitnehmer nachträglich abgelaufene Klage- und Kündigungsfristen entgegengehalten werden.

Ja. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, unabhängig davon, aus welchem Grund die Kündigung unwirksam sein soll. Der sichere Weg ist die vorsorgliche Klage.

Über den Autor

Rechtsanwalt Torsten Bebensee
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ich bin seit 2007 als selbstständiger Rechtsanwalt in Lüneburg tätig und seit über 18 Jahren schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen Verfahren befasst. Ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit betrifft Kündigungen, Kündigungsschutzverfahren und die damit verbundenen Verhandlungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Vor meinem Jurastudium habe ich eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Gerade bei Vergütungs-, Annahmeverzugs- und Abfindungsfragen hilft mir dieser Hintergrund dabei, neben der rechtlichen auch die wirtschaftliche Seite eines Kündigungsfalls im Blick zu behalten.

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